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Auslands-BAföG während des Medizinstudiums

Innerhalb der Europäischen Union ist das gesamte Studium mithilfe des Auslands-BAföG finanzierbar. Die Vergabe und Höhe des Auslands-BAföG hängt, genauso wie die Vergabe des Inlands-BAföG, vom Einkommen des Antragstellers und der Eltern ab. Das Auslands-BAföG wird zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses staatliches Darlehen gewährt. Die Hälfte des erhaltenen Auslands-BAföG muss also nicht zurückgezahlt werden.

Auslands-Bafög beim Medizinstudium

Auslands-BAföG beim Medizinstudium

Davon ausgenommen ist allerdings der Betrag für anfallende Studiengebühren, der bis maximal 4.600 € gewährt wird. Es werden also lediglich maximal 4.600 € Studiengebühren erstattet. Ein Medizin- oder Zahnmedizinstudium mit Studiengebühren von 4.000 € pro Semester ist damit also lediglich für ein Semester finanzierbar. Die BAföG-Förderungssumme wird nach einer einfachen Faustformel berechnet und ergibt sich aus dem benötigten Bedarf des zu fördernden Studenten abzüglich des Einkommens und Vermögens des Studenten sowie des Einkommens der Eltern. Bei den Eltern wohnend beträgt der BAföG-Höchstsatz für Studenten 422 €. Inklusive Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag kann sich dieser Betrag jedoch noch auf 495 € erhöhen. Alleine wohnend erhöht sich dieser Betrag für Studenten auf maximal 597 Euro bzw. auf 670 € inklusive Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag.

Wie lange ist die Förderungshöchstdauer?

Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit des Studiums. Im Falle des Studiengangs Medizin wären dies 12 Semester und im Studiengang Zahnmedizin 10 Semester. Zur monatlichen Unterstützung erhalten die Studenten zudem eine Fahrtkostenpauschale von je 250 Euro für Hin- sowie Rückfahrt zum ausländischen Studienort. Von der Fahrtkostenpauschale und dem Betrag für die Studiengebühren abgesehen (beide müssen übrigens nicht zurückgezahlt werden, anders als das monatliche BAföG), entspricht die Höhe des Auslands-BAföG innerhalb der EU allerdings dem Betrag des Inlands-BAföG.

Auch die Nebenjobregelung bleibt bestehen: Verdient ein Student mehr als 450 € pro Monat, erlischt das Recht auf BAföG-Zahlungen. Ebenso darf maximal ein Vermögen von 8.200 €  (ab herbst 2020) vorhanden sein, da ansonsten keine Ansprüche auf BAföG-Zahlungen mehr gelten. Auch vom Auslands-BAföG müssen, genauso wie beim Inlands-BAföG, maximal 10.000 € zurückgezahlt werden. Dies gilt auch dann, wenn insgesamt mehr Förderung als, in diesem Fall, 20.000 € erhalten wurde. Die Rückzahlung des BAföG geschieht prinzipiell unverzinst. Je nach Finanzlage kann der zu zahlende Betrag einmalig oder aber stufenweise entrichtet werden. Zur Zeit erfolgt die Rückzahlung alle drei Monate zu monatlich 105 Euro. Ein Rückzahlungsbescheid wird viereinhalb Jahre nach dem Ende der Regelstudiendauer versandt. Nach fünf Jahren beginnt dann die Verpflichtung der Rückzahlung, die innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren erfolgen sollte. Bei einem Einkommen unter 1.070 € kann man sich von der Rückzahlung freistellen lassen.

Finanzierung der Studiengebühren beim Auslandsstudium

Bei einer Finanzierung des Medizinstudiums in Bulgarien mithilfe des Auslands-BAföG sollte allerdings beachtet werden, dass der maximal förderbare Betrag für Studiengebühren von 4.600 € deutlich überschritten wird – insbesondere, wenn man das Studium komplett in Bulgarien machen möchte und nicht schon nach wenigen Semestern an eine deutsche Uni wechselt. Ein Medizin- oder Zahnmedizinstudium mit Studiengebühren von beispielsweise 4.000 € pro Semester ist damit also lediglich für ein gutes Semester finanzierbar. Von daher eignet sich das Auslands-BAföG lediglich als Unterstützung für die Lebenshaltungskosten, aber nicht für die Finanzierung des kompletten Studiums. Eine zusätzliche Teilfinanzierung des Medizinstudiums durch den Bildungskredit der Bundesregierung sein. Und daneben besteht die Möglichkeit, auf die von Privatbanken angebotenen Studienkredite zurückzugreifen.

Maximale Förderung (elternunabhängig) ist auch möglich

Eine elternunabhängige Förderung, also eine solche, bei der das elterliche Einkommen nicht berücksichtigt wird, erfolgt,

  • wenn der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder sie im Ausland leben und dort rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, Unterhalt im Inland zu leisten
  • wenn die Auszubildenden bei Beginn des Ausbildungsabschnitts bereits das 30. Lebensjahr vollendet haben (und ausnahmsweise trotz dieses Umstands gefördert werden)
  • wenn die Auszubildenden bei Beginn des Ausbildungsabschnitts schon fünf Jahre erwerbstätig gewesen sind, nachdem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • wenn die Auszubildenden vor Beginn des Ausbildungsabschnitts eine zumindest dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung absolviert haben und anschließend mindestens drei Jahre erwerbstätig waren. Eine kürzere Ausbildung kann durch eine entsprechend längere Erwerbstätigkeit kompensiert werden, wenn insgesamt mindestens sechs Jahre erreicht werden; umgekehrt gilt dies nicht: Auch bei einer Ausbildung von mehr als drei Jahren muss anschließend noch eine Erwerbstätigkeit von mindestens drei Jahren nachgewiesen werden.

Und zuletzt sei noch auf die Möglichkeit hingewiesen, das Studium durch ein Stipendium teilfinanzieren zu lassen – wobei nur sehr wenige Studenten in den Genuß eines Stipendiums kommen.

Das Auslands-BAföG ist jedoch ein Finanzierungsmittel, das einer großen Gruppe offensteht und einen erheblichen Teil zur Finanzierung des Medizinstudiums im Ausland beitragen kann. Es fällt mitunter deutlich höher aus als das BAföG, das man in Deutschland erhalten würde. Und mit dem Höchstsatz kann man in Bulgarien einen Großteil der anfallenden Kosten, inklusive der Studiengebühr, finanzieren.

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Auslands- oder Inlands-BAföG

Wir verwenden hier als Überschrift Auslands-BAföG. Wenn man es ganz genau nimmt, erhalten Studenten in Bulgarien das ganz normale BAföG wie auch in Deutschland und zwar über den gesamten Zeitraum des Aufenthalts in Bulgarien. Durch die zusätzlichen Kosten (vor allem die Studiengebühren), die man anrechnen kann, besteht sogar die Möglichkeit eines Bezugs, obwohl ein solcher bei einem Studium in Deutschland nicht möglich wäre. Außerdem, aber nur für ein Jahr, gibt es zusätzliche Leistungen (Reisekosten, Zuschuss zur Studiengebühr) – analog zur Förderung für das klassische Auslandssemester.

Berechnung des Einkommens der Mutter im Sinne des BAföG:

Bruttoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit (1/12) 2.955,83 €
abzüglich  
Werbungskosten (mindestens 1/12 des jährlichen Werbungskostenpauschbetrages von 1000 Euro) 83,33 €
abzüglich  
Sozialpauschale 21,3 %, Höchstbetrag 1008,33 Euro monatlich 611,84 €
„Riester-Rente“ 74,57 €
tatsächlich geleistete Steuern (Lohnsteuertabelle 2013, Steuerklasse III)  
– Einkommensteuer / Lohnsteuer 183,00 €
– Kirchensteuer 0,00 €
– Solidaritätszuschlag 0,00 €
Einkommen der Mutter (im Sinne des BAföG) 1.003,09 €
Hannas Vater gibt die Zusatzerklärung für einen Elternteil ohne Einkommen ab.  
Berechnung des Einkommens von Alexander (im Sinne des BAföG):  
Ausbildungsvergütung von Alexander (1/12) 733,00 €
abzüglich  
Pauschalbetrag nach Tz 21.1.32 BAföGVwV 140,00 €
Alexanders Einkommen (im Sinne des BAföG) abzüglich des Pauschalbetrages 593,00 €
anzurechnendes Einkommen von Alexander 593,00 €
Einkommen der Eltern (im Sinne des BAföG) 2.003,09 €
abzüglich  
Grundfreibetrag:  
– für die Eltern 1.835,00 €
– für Alexander  
    – Grundfreibetrag 555,00 €
    – abzüglich des anrechenbaren Einkommens von Alexander 593,00 €
    – verbleibender Grundfreibetrag 0,00 €
Einkommen der Eltern (im Sinne des BAföG) abzüglich der Grundfreibeträge 168,09 €
Kein Freibetrag für Hanna, da sie in einer nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung steht  
Zusatzfreibetrag: 50% für die Eltern selbst 84,05 €
Anrechnungsbetrag vom Elterneinkommen 84,05 €

Berechnung des „BAföG“ für Hanna:

Bedarfssatz Hanna:  
Grundbedarf Student/in 419,00 €
auswärts wohnend 325,00 €
  744,00 €
abzüglich  
Anrechnungsbetrag vom Elterneinkommen 84,05 €
Förderungsbetrag 659,96 €
Förderungsbetrag (gerundet) 660,00 €

Hanna erhält Förderungsleistungen in Höhe von monatlich 660,00 Euro, davon 330,00 Euro als Zuschuss und 330,00 Euro als zinsloses Darlehen.