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Anerkennung von Studienzeiten in der EU durch das „Übereinkommen von Lissabon“

Im Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabon 1997), das am 16. Mai 2007 durch das Bundesgesetz „Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region“ Wirkung für das Gebiet der Bundesrepublik Deuschland erhielt,  wird die Anerkennung von Abschlüssen und Teilabschlüssen EU-weit geregelt.

Hier der für die Anerkennung von Studienleistungen im Ausland in Deutschland (und umgekehrt von in Deutschland erbrachten akademischen Leistungen im EU-Ausland) relevante Teil als Auszug:

Abschnitt V

Anerkennung von Studienzeiten

Artikel V.1

Jede Vertragspartei erkennt Studienzeiten an, die im Rahmen eines Hochschulprogramms in einer anderen Vertragsparteiabgeschlossen wurden. Diese Anerkennung schließt solche Studienzeiten ein, die in der Vertragspartei, in der die Anerkennung angestrebt wird, zum Abschluss eines Hochschulprogramms führen, sofern nicht ein wesentlicher Unterschied zwischen den in einer anderen Vertragspartei vollendeten Studienzeiten und dem Teil des Hochschulprogramms nachgewiesen werden kann, den sie in der Vertragspartei,in der die Anerkennung angestrebt wird, ersetzen würden.

 

Artikel V.2

Gegebenenfalls reicht es aus, wenn eine Vertragspartei es einer Person, die eine Studienzeit im Rahmen eines Hochschulprogramms einer anderen Vertragsparteiabgeschlossen hat, ermöglicht, auf ihr Ersuchen eine Bewertung dieser Studienzeit zu erhalten, und Artikel V.1 in einem solchen Fall sinngemäß angewendet wird.

 

Artikel V.3

Insbesondere erleichtert jede Vertragspartei die Anerkennung von Studienzeiten, wenn

a) zwischen der für die entsprechende Studienzeit verantwortlichen Hochschuleinrichtung oder zuständigenBehörde einerseits und der für die angestrebte Anerkennung verantwortlichen Hochschuleinrichtung oder zuständigen Behörde andererseits zuvor eine diesbezügliche Vereinbarunggeschlossen worden ist und

b) die Hochschuleinrichtung, an der dieStudienzeit abgeschlossen worden ist, ein Zeugnis oder einen Nachweis der Studienleistungen ausgestellt hat, aus dem hervorgeht, dass der Studierende die für die betreffende Studienzeit festgelegten Voraussetzungen erfüllt hat.

Die verwaltungstechnische Umsetzung in Deutschland erfolgt bei einer Anerkennung von im Ausland erbrachten Leistungen in Deutschland in medizinischen Studiengängen durch die jeweils zuständigen Landesprüfungsämter.  Diese lassen sich üblicherweise bei komplexeren Fällen ein unterstützendes Fachgutachten durch die Kultusministerkonferenz (Zentralstelle für ausländisches BIldungswesen) in Bonn anfertigen und folgen diesem üblicherweise in ihrer Bewertung. Entsprechend den Vorgaben des Übereinkommen von Lissabon findet ein quantitativer und qualitativer Vergleich der Leistungen aus bspw. Bulgarien mit den in Deutschland üblichen statt. Bei einer nur geringen Abweichung hat eine Anerkennung zu erfolgen.

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